Bestimmte Maßnahmen (§ 3 Satz 34 EStG), des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF), die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtheit den Anforderungen des § 20 SGB V genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, sind steuer- und sozialabgabefrei. Der Leistungsempfänger kann sich die ausgewiesenen USt-Beträge als Vorsteuer abziehen.

Bei Fragen

Tel.: 09261-96500

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Referenzen

Helios Kliniken GmbH, Kronach
Wir für Gesundheit GmbH, Kronach
InnoWamess, Sonneberg
Schiffauer GmbH & Co.KG, Kronach
Rauh Spedition + Logistik, Kronach
KKT GmbH Pressig, Pressig
Fa. Konrad Meusel, Küps
Reinhardt GmbH & Co.KG, Kronach